Archiv der Kategorie: Bibliothek

Das Urheberrecht

Urheberrecht

  • geschützt werden persönliche geistige Schöpfunge
  • nauf die Qualität der Werke kommt es nicht an, aber Mindestmaß an kreativer Leistung
  • Übersetzungen und andere Bearbeitungen werden wie selbstständige Werke geschützt
  • Sammelwerke werden wie selbstständige Werke geschützt
  • Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse etc. sind nicht geschützt
  • Urheber = Schöpfer eines Werkes
  • Miturheber = bei gemeinsamen Werken, ohne dass sich die Anteile gesondert verwerten lassen
  • Rechtsinhaber = immer natürliche Person – nie juristische!
  • Urheberrecht dient auch der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung eines Werkes
  • Bis zum Beweis des Gegenteils ist immer derjenige Urheber, der in üblicher Weise auf den Vervielfältigungsstücken genannt wird (z. B. bei Ghostwritern)
  • Veröffentlichungsrecht
  • Recht, eine Entstellung seines Werkes zu verbieten
  • Verwertungsrecht = Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Ausstellungs-, Vortrags, Aufführungs-, Vorführrecht – öffentliche Zugänglichmachung (Internet)
  • Folgerecht = prozentuale Beteiligung an Veräußerungserlös festgelegt
  • Urheberrecht ist vererblich, sonst nicht übertragbar
  • Zulässig = Einräumung von Nutzungsrechten
  • „Vergütung für später bekannte Nutzungsarten“
  • Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden
  • Zitate sind zulässig wenn das Zitat:
    -in ein eigenes, selbstständiges Werk übernommen wird
    -einen Zitatzweck erfüllt, z. B. Erläuterungsfunktion
    -sich in gebotenem Rahmen bewegt
    -mit einer Quellenangabe versehen ist
    -aus einem bereits erschienenen bzw. veröffentlichten Werk ist
  • Kopienversand auf Bestellung:
    -Zum wissenschaftlichen Gebrauch, darf nicht gewerblichen Zwecken dienen
    -Vervielfältigung und Übermittlung in elektronischer Form ist nur als grafische Datei zulässig
    -Angemessene Vergütung ist zu zahlen -> Verwertungsgesellschaft
  • Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers -> Gemeinfreiheit
  • Bei anonymen und pseudonymen Werken erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach der Veröffentlichung
  • NICHT geschützt: die Titel von Werken -> hier greift das Markenschutzgesetz, Schaltung einer Titelschutzanzeige – geht nur bei tatsächlich unterscheidungsfähigen Titeln
  • Lizenz = Rechtseinräumung
  • Berner Übereinkunft = ältestes internationales Abkommen zum Schutz der Urheber, Mindestschutzdauer von 50 Jahren, Inländerbehandlung (ausländische Werke sind in gleicher Weise geschützt wie die Werke inländischer Urheber)
  • in der EU einheitliches Schutzrecht von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers

(von Fe)

Die Bibliothekstantieme

Die Bibliothekstantieme ist eine im Rahmen des Urheberrechts vorgesehene Regelung über die Vergütung von Urhebern durch Bibliotheken.
Dabei müssen alle Bibliotheken rund 3-4 Cent pro Ausleihe ab die Verwertungsgesellschaft VG Wort zahlen. Die Zahlung erfolgt durch die Bundesländer. Die Gelder gehen an die Verlage und Autoren.
Die VG Wort und der Deutsche Bibliotheksverband erstellen jährlich einen „Schlüssel“, der durch die Ausleihen an ausgewählten Bibliotheken ermittelt wird.

Besondere öffentliche Bibliotheken

  • Kinderbibliothek (Kinderbuchbestand + Programm)
    -2 Jugendbibliotheken in Deutschland: Hamburg und Dresden
  • Artothek (Bilder zum ausleihen)
  • mobile Biblitheken (Bücherbus, Bücherschiff)
  • soziale Bibliotheksarbeit (Bringdienste, Krankenhausbibliotheken, Gefängnisbiblioteken)
  • Schulbibliotheken
  • Musikbibliotheken (insbesondere haben sie Noten)
  • Mediothek
  • Kirchliche öffentliche Bibliothelken

Mit internen und externen Partnern kooperieren

Kooperationsformen

Erwerbung

  • für die wissenschaftliche Forschung ist es nötig, dass die wichtige (auch hochspezielle) Fachliteratur aus dem In- und Ausland verfügbar ist -> keine Bibliothek kann das alleine leisten ->koordinierte/abgestimmte Erwerbung

Nationale Erwerbungskoordination

siehe Sondersammelgebiete und Sammlung Deutscher Drucke

Regionale Erwerbungskooperation

  • Sondersammelgebietsprogramm der Großstadtbibliotheken in NRW
  • Sammeln Literatur der BRD, aber ohne hochspezialisierte

Konsortialer Erwerb von Online-Publikationen

  • Lat.: consors, -rtis = „Schicksalsgenosse“
  • Zweckgebundene Vereinigung von zwei oder mehr Unternehmen zur Durchführung eines bestimmten Geschäfts
  • Konsortial/gemeinschaftlich erworben werden hauptsächlich Datenbanken, elektronische Zeitschriften, e-book-Sammlungen
  • Gründe: eine Vielzahl technischer, fachlicher und juristischer Aspekte sind zu berücksichtigen; Erwerb von Online-Publikationen für einzelne Bibliotheken schwer zu finanzieren
  • Lizenzverträge regeln: Zugriffsmöglichkeiten, Nutzungsrechte, Laufzeit, Preisgestaltung, Abstellmöglichkeiten und Abrechnungsverfahren
  • Speicherung der Daten kann auf eigenem Server des Konsortiums, des Verlages bzw. Anbieters oder einer Zeitschriftenagentur erfolgen
  • Vorteile:
    → Bündelung der Kaufkraft der beteiligten Bibliotheken (→ Kostenersparnis)
    → reduzierter Verwaltungsaufwand (meist verhandelt eine Bibliothek stellvertretend)
  • Nachteile:
    → geringe Flexibilität bei der Titelauswahl (z. B. werden Zeitschriftenpakete erworben, von denen einzelne Teile nicht von allen Bibliotheken benötigt werden)
    → Verlust der Entscheidungsgewalt und Autonomie
    → keine/geringe Abbestellmöglichkeit
  • Online-Publikationen können auch von Verbundzentralen lizenziert und allen Bibliotheken des Verbundes zugänglich gemacht werden
  • GASCO (German, Austrian and Swiss Consortia Organisation) = für die strategische Zusammenarbeit der Regionalkonsortien – für verbesserten Informationsaustausch und Förderung der Verhandlungskompetenz
  • Wichtiges Hessisches Konsortium = HeBIS, gefördert vom HMWK

Erschließung

  • Regional: Verbundkatalogisierung
  • Überregional: ZDB, EZB
  • Wichtig: Verwendung gleicher Regeln, Normdateien

Benutzung

  • Leihverkehr
  • Kooperative Dokumentenlieferdienste
    → SUBITO
    → JASON (NRW-Bibliotheken)
    → SSG-S (Sondersammelgebietsbibliotheken)

Lektoratskooperation (https://www.bib-info.de/verband/leko.html)

  • LK übernimmt die Medienmarktsichtung der über 90.000 Neuerscheinungen jährlich und filtert diese nach Bibliotheksrelevanz (besonders ÖBs)
  • Träger und Produzenten:
    → DBV -> 76 Lektor/innen aus 56 Bibliotheken
    → BIB -> ca. 230 Rezensent/innen
    → ekz -> gibt die Lektoratsdienste heraus, kümmert sich um Rezensionsexemplare und die Abwicklung
  • Verschiedene Ausgaben (1.000-14.000 Titel/Jahr) des ID
  • Vorteile Lektoratsdienste: Maßgebliches Instrument des Bestandsaufbaus, Arbeitsersparnis, Zeitersparnis, bibliothekarischer Standard
  • Kritik: Verlust der Expertise, Fehler in Rezensionen werden übernommen, zu große Einheitlichkeit, viele Erscheinungen bleiben außen vor, zeitlicher Verzug

Interessensvertretungen/Kontakte

  • Bibliotheksverbände
  • Arbeitsgemeinschaften
  • Internationale Zusammenschlüsse (z. B. IFLA)

Information

  • vascoda
  • Deutsche Internetbibliothek
  • Virtuelle Fachbibliotheken
  • Forum Bestandserhaltung

Institutionelle Zusammenarbeit

  • ekz
  • Kompetenznetzwerk für Bibliotheken
  • Nestor (Kompetenznetzwerk zur Langzeitarchivierung)
  • Goethe-InstitutBertelsmann-Stiftung
  • DfG
  • Wissenschaftsrat

Kommunikationsmöglichkeiten

  • Fachstellen für Öffentliche Bibliotheken
  • Mailinglisten (z. B. Forum ÖB, InetBib)
  • Foren
  • Fachzeitungen

Ziele Internationaler Kooperation www.bibliotheksportal.de/wir-ueber-uns/kompetenznetzwerk/arbeitsbereiche/internationale-kooperation.html

  • Förderung der Innovation im deutschen Bibliothekswesen
  • Rolle der Bibliotheken international zu stärken
  • Information über nationale und internationale Fördermöglichkeiten
  • Interessensvertretung im globalen Kontext
  • Sicherstellung, dass der Bibliotheksbereich über strategische Entwicklungen und Themen auf internationaler Ebene immer aktuell informiert ist
  • Förderung internationaler Zusammenarbeit

(von Fe)